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Durchleitung (Netznutzung)

Ähnlich wie im Telekommunikationsbereich, in dem die Leitungen in Deutschland zum größten Teil der Telekom gehören und andere Festnetzanbieter, die Leitungen (gegen eine entsprechende Nutzungsgebühr) mitnutzen dürfen, um ihr Telefonangebot für Sie erreichbar zu machen, verhält es sich auch im Energiebereich. Im Energiebereich gehören die Leitungen (Netze) den sogenannten Netzbetreibern. In der Regel ist der jeweilige Netzbetreiber Ihr örtlicher Versorger - Ihr Stadtwerk. Dieser hat die entsprechenden Leitungen gebaut und versorgt Sie darüber mit Strom und Gas.

Im Zuge der Liberalisierung hat es die Auflage gegeben, dass diese Leitungen auch von anderen Anbietern genutzt werden können, so dass Sie als letztlicher Verbraucher nicht auf das Angebot nur eines Anbieters angewiesen sind, sondern tatsächlich eine Wahl haben.

Damit ein alternativer Anbieter überhaupt bis in Ihre Wohnung ausliefern kann, muss er vorab mit dem jeweiligen Netzbetreiber einen Durchleitungsvertrag (Netznutzungsvertrag) abgeschlossen haben. Existiert dieser Vertrag nicht, kann niemand aus dem Netzgebiet versorgt werden. In dem Durchleitungsvertrag (Netznutzungsvertrag) legen die beiden Vertragspartner beispielsweise die Höhe der Durchleitungsgebühr (Netznutzungsgebühr, Netznutzungsentgelt) fest, die der alternative Stromanbieter an den Netzbetreiber zu zahlen hat, wenn er das Netz nutzt. Je nach Höhe dieser Gebühr, kann es sein, dass ein Netz besonders wirtschaftlich für den Stromanbieter ist oder aber eher nicht. Beides spiegelt sich im Normalfall im Endpreis für Sie als Kunden wieder, da die Durchleitungsgebühren (Netznutzungsentgelte) im Endpreis mit verrechnet sind.

Es kann also passieren, dass Sie gerne von Stromanbieter XYZ Strom beziehen möchten, aber dieser Ihre Region gar nicht beliefern kann, da noch kein Vertrag zur Netznutzung vorliegt.

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